§ 30 GenG
Mitgliederliste
↗ Links
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste zu führen.
- 1.
- Familienname, Vornamen und Anschrift, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften Firma und Anschrift, bei anderen Personenvereinigungen Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familiennamen, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder,
- 2.
- Zahl der von ihm übernommenen weiteren Geschäftsanteile,
- 3.
- Ausscheiden aus der Genossenschaft.
(3) Die Unterlagen, aufgrund deren die Eintragung des Beitritts, der Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder des Ausscheidens in die Mitgliederliste erfolgt, sind drei Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschieden ist. Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der Unterlagen die Regelungen für Handelsbriefe in § 257 des Handelsgesetzbuchs.
Suchhilfen: Mitgliederliste führen, Genossenschaft Mitglied eintragen, Geschäftsanteile eintragen, Austritt aus Genossenschaft, Mitgliederverwaltung, Genossenschaftsunterlagen aufbewahren, Mitgliedsdaten erfassen, tragen, gliederverwaltung, bewahren, gliedsdaten, fassen