§ 6 GenDV
Qualitätsprüfung durch Genomrechenzentren und klinische Datenknoten; Meldebestätigung durch den Plattformträger
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(1) Der Plattformträger vergibt für jedes nach § 64e Absatz 10a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Genomrechenzentrum und für jeden nach § 64e Absatz 10b Satz 2 des Fünften Buches zugelassenen klinischen Datenknoten eine eindeutige Teilnehmer-Identifikationsnummer.
- 1.
- bei der Übermittlung durch ein Genomrechenzentrum
- a)
- das Eingangsdatum der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Daten,
- b)
- den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der Meldung,
- c)
- die Information, dass die jeweiligen Daten vollständig übermittelt wurden,
- d)
- die Information, ob eine Ganzgenomsequenzierung, eine Exomsequenzierung, eine Sequenzierung großer Gengruppen mit einem spezifischen Krankheitsbezug oder keine Sequenzierung stattgefunden hat und
- e)
- die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers,
- 2.
- bei der Übermittlung durch einen klinischen Datenknoten
- a)
- das Eingangsdatum der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis f und h genannten Daten,
- b)
- den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der Meldung,
- c)
- die Information, dass die jeweiligen Daten vollständig übermittelt wurden und
- d)
- die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers.
(3) Auf die in Absatz 2 Satz 1 genannte Übermittlung hin erstellt der Plattformträger unverzüglich Meldebestätigungen und übermittelt diese gemeinsam mit der genomischen Vorgangsnummer oder der klinischen Vorgangsnummer an den jeweiligen Leistungserbringer.
- 1.
- eine vom Plattformträger zu vergebende Identifikationsnummer der Meldebestätigung,
- 2.
- das Datum der Meldebestätigung,
- 3.
- den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der Meldung,
- 4.
- die Information, dass die jeweiligen Daten vollständig übermittelt wurden,
- 5.
- die Information, ob eine Ganzgenomsequenzierung, eine Exomsequenzierung, eine Sequenzierung großer Gengruppen mit einem spezifischen Krankheitsbezug oder keine Sequenzierung stattgefunden hat,
- 6.
- die Information, ob klinische oder genomische Daten erhoben wurden und
- 7.
- die Information, ob es sich bei dem jeweiligen Fall um eine onkologische oder seltene Erkrankung handelt.
(5) Die genomische Vorgangsnummer und die klinische Vorgangsnummer sind nach der Übermittlung an einen Leistungserbringer beim Plattformträger zu löschen.
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