§ 9 GenBkBES

📖

(1) Bilanz und Ergebnisrechnung sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften aufzustellen und von einem unabhängigen Prüfungsorgan zu prüfen.

(2) Nach Prüfung gemäß Abs. 1 ist der Jahresabschluß festzustellen und dem Verwaltungsrat mit dem Geschäftsbericht sowie dem Vorschlag für die Ergebnisverwendung zur Bestätigung vorzulegen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Suchhilfen: Bilanz prüfen, Ergebnisrechnung prüfen, Unabhängiges Prüfungsorgan, Verwaltungsrat Bericht, Geschäftsjahr Kalenderjahr, Jahresabschluss vorlegen, Ergebnisverwendung festlegen, gebnisrechnung, legen, gebnisverwendung