Art 6 GenBeschlG
Übergangsregelung
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Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt.
Übergangsregelung
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt.