§ 9 GemAusGO – Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes
Der Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GemAusGO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026