§ 5 GemAusGO – Rechte der Vertreter

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(1) Die Stellvertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses; Stimm- und Antragsrecht haben sie nur im Falle der Vertretung.

(2) Die vom Bundestag bestimmten Stellvertreter können nur Mitglieder ihrer Fraktion vertreten. Die Stellvertreter treten in der Reihenfolge ein, in der sie von der Fraktion vorgeschlagen worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GemAusGO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026