§ 19 GemAusGO

Änderung der Geschäftsordnung und Abweichungen von der Geschäftsordnung

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Ist die Feststellung nach Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes getroffen, kann der Gemeinsame Ausschuß diese Geschäftsordnung ändern und im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.

Suchhilfen: Abweichung von Geschäftsordnung, Regeländerung im Ausschuss, Gemeinsamer Ausschuss Regeländerung, Satzungsabweichung, Ausschussbeschluss Änderung, weichung