Anlage 5 GEG
(zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1776 - 1781; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens
Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewendet werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:- a)
- Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auf den Wohngebäudeteil angewendet werden.
- b)
- Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein.
- c)
- Die Dichtheit des Gebäudes ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten.
- d)
- Damit der sommerliche Wärmeschutz auch ohne Nachweisrechnung als ausreichend angesehen werden kann, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen:
- aa)
- beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) beträgt der Fensterflächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 Prozent,
- bb)
- sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inklusive derer eines eventuellen Glasvorbaus) sind mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor FC ≤ 0,30 ausgestattet.
- e)
- Die beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude* darf nicht kleiner als 115 Quadratmeter und nicht größer als 2 300 Quadratmeter sein.
- f)
- Die mittlere Geschosshöhe* nach DIN V 18599-1: 2018-09 des Gebäudes darf nicht kleiner als 2,5 Meter und nicht größer als 3 Meter sein.
- g)
- Die Kompaktheit des Gebäudes in Bezug auf das Verhältnis von Bruttoumfang beheizter Bruttogrundfläche ABGF, Geschoss jedes beheizten Geschosses muss folgende Voraussetzung erfüllen: Das Quadrat des Bruttoumfangs Ubrutto in Meter darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche eines beheizten Geschosses ABGF, Geschoss in Quadratmeter betragen; bei einem angebauten Gebäude ist in den Bruttoumfang auch derjenige Anteil einzurechnen, der an benachbarte beheizte Gebäude angrenzt.
- h)
- Bei Gebäuden mit beheizten Räumen in mehreren Geschossen müssen die beheizten Bruttogeschossflächen aller Geschosse ohne Vor- oder Rücksprünge deckungsgleich sein; nur das oberste Geschoss darf eine kleinere beheizte Bruttogeschossfläche als das darunter liegende Geschoss besitzen.*
- i)
- Insgesamt darf das Gebäude nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.
- j)
- Der Fensterflächenanteil des Gebäudes* darf bei zweiseitig angebauten Gebäuden nicht mehr als 35 Prozent, bei allen anderen Gebäuden nicht mehr als 30 Prozent an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes betragen.
- k)
- Die Gesamtfläche spezieller Fenstertüren an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes darf bei freistehenden Gebäuden und einseitig angebauten Gebäuden 4,5 Prozent und bei zweiseitig angebauten Gebäuden 5,5 Prozent nicht überschreiten.
- l)
- Die Fläche der in nördliche Richtung orientierten* Fenster des Gebäudes darf nicht größer sein als der Mittelwert der Fensterflächen anderer Orientierungen.
- m)
- Der Anteil von Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen im Dachbereich darf nicht mehr als 6 Prozent der Dachfläche betragen.
- n)
- Die Gesamtfläche aller Außentüren* darf bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2,7 Prozent, ansonsten 1,5 Prozent der beheizten Bruttogrundfläche des Gebäudes nicht überschreiten.
- 2.
- Bauteilanforderungen
Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle müssen eingehalten werden:- •
- Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben:U ≤ 0,14 W/(m2 K)
- •
- Fenster und sonstige transparente Bauteile:Uw ≤ 0,90 W/(m2 K)
- •
- Dachflächenfenster:Uw ≤ 1,0 W/(m2 K)
- •
- Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft:U ≤ 0,20 W/(m2 K)
- •
- Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.):U ≤ 0,25 W/(m2 K)
- •
- Türen (Keller- und Außentüren)UD ≤ 1,2 W/(m2 K)
- •
- Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile:U ≤ 1,5 W/(m² K)
- •
- Spezielle Fenstertüren (mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus):UW ≤ 1,4 W/(m2 K)
- •
- Vermeidung von Wärmebrücken:ΔUWB ≤ 0,035 W/(m2 K).
- 3.
- Zulässige Anlagenkonzepte
Für die Anlagentechnik ist eines der nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen:- •
- Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
- •
- Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
- •
- Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
- •
- Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad ≥ 80 %)
- •
- Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz, zentrale Abluftanlage, solarthermische Anlage zur Trinkwarmwasser-Bereitung