§ 17 GEG
Aneinandergereihte Bebauung
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Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.
Suchhilfen: Reihenhaus bauen, Gebäude als Einheit behandeln, Bebauung zusammenfassen, Gemeinsame Bauvorschriften, Bau von zusammenhängenden Häusern, Bebauung wie ein Gebäude, bauung, sammenfassen, sammenhängenden