§ 16 GefStoffV
Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
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(1) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für dort genannte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
(3) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte Personen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 6 Absatz 13 ausüben lassen.
Suchhilfen: Herstellungsbeschränkung Chemikalien, Verwendungsbeschränkung Gefahrstoffe, Gefahrstoffliste EU‑Verordnung, Stoffe mit Nutzungseinschränkung, Beschränkte Chemikalien im Betrieb, Arbeitsschutz bei gefährlichen Stoffen, Gefährdungsarme Tätigkeiten Heimarbeit, wendungsbeschränkung