§ 42 GeflPestSchV
Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
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Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit
- 1.
- sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und
- 2.
- die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten werden.
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