§ 3 GeflPestSchV

Fütterung und Tränkung

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Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Suchhilfen: Geflügel füttern, Wildvögel Zugang verhindern, Futterlagerung sichern, Tränken ohne Oberflächenwasser, Geflügelhaltung Fütterungsregeln, Unzugängliche Futtermittelaufbewahrung, Geflügel Trinkwasser Vorschrift