§ 11 GGBefG
Strafvorschriften
📖
↗ Links
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Suchhilfen: Gefahrgut Verstoß, Gefahrgut Gefahr für Gesundheit, Gefahrgut Wiederholung, Gefahrgut Geldstrafe, Gefahrgut Lebensgefahr, Gefahrgut Sachbeschädigung, holung