§ 25 GEEV
Anzulegender Wert für Solaranlagen
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Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.
Anzulegender Wert für Solaranlagen
Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.