§ 14 GebrMG
📖
↗ Links
Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.
Suchhilfen: Patentverletzung Gebrauchsmuster, Gebrauchsmuster Schutz, Rechtsverletzung Gebrauchsmuster, Patentrechte Dritter, Gebrauchsmuster Rechtsdurchsetzung, Patentinhaber Zustimmung, stimmung