Art 4 GDtWahlVDVtrG

Neubekanntmachung des Bundeswahlgesetzes

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Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des Bundeswahlgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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