Art 8 GDtWahlVDVtr

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Dieser Vertrag einschließlich der Anlage tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen und sonstigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Suchhilfen: Wirksamwerden des Vertrags, Erfüllung der Voraussetzungen, Inkrafttreten Bedingungen, Vertrag wird wirksam, Vertragliche Voraussetzungen erfüllen, Vertrag wirksam werden lassen, füllung, aussetzungen, dingungen, füllen