Art 6 GDtWahlVDVtr

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Die im bisherigen Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes bereits vorgenommenen Wahlvorbereitungshandlungen, insbesondere die Aufstellung der Bewerber, bleiben unberührt, soweit nicht die Regelung des Artikels 3 eine Neuvornahme erfordert.

Suchhilfen: Bewerber aufstellen, Kandidatenliste erstellen, Wahlgesetz Änderung, Neuvornahme erforderlich, stellen