§ 80a GDBNDVerfSchVDV

Entscheidung über Widersprüche

📖

Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.

Suchhilfen: Widerspruch Prüfungsmaßnahme, Prüfung Widerspruch einlegen, Maßnahme anfechten, Prüfungsverfahren Widerspruch, Entscheidung Prüfungsamt, Prüfungsmaßnahme anfechten, Widerspruch gegen Prüfungsentscheidung, legen, fechten, scheidung