§ 63 GDBNDVerfSchVDV
Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung
📖
↗ Links
(1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.
(2) Bestellt wird
- 1.
- als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Lehrkraft der Hochschule und
- 2.
- als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
Suchhilfen: Erstprüfer Bestellung, Zweitprüfer Auswahl, schriftliche Abschlussprüfung Prüfer, Prüfungsamt Klausurbewertung, Prüfende Hochschullehrkraft, Beamter Zweitprüfer, stellung, schlussprüfung