§ 46 GDBNDVerfSchVDV
Zwischenprüfungszeugnis
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Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe
- 1.
- der Rangpunkte und Noten der Klausuren sowie
- 2.
- der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.
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