§ 43 GDBNDVerfSchVDV
Prüfende für die Zwischenprüfung
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Zur Bewertung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur der Zwischenprüfung eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.
Prüfende für die Zwischenprüfung
Zur Bewertung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur der Zwischenprüfung eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.