§ 35 GDBNDVerfSchVDV
Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
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In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.
Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.