§ 26 GDBNDVerfSchVDV
Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests
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(1) Studierenden, die bei einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Hochschule gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest ausgeschlossen werden.
- 1.
- die Wiederholung des Leistungstests anordnen oder
- 2.
- den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.
(3) Bei einer Täuschung, die erst nach Beendigung eines Leistungstests festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
Suchhilfen: Prüfung betrügen, Klausur Täuschungsversuch, Testausschluss wegen Betrug, Ordnungswidrigkeit bei Leistungstest, trügen