§ 21 GDBNDVerfSchVDV
Täuschung
📖
↗ Links
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.
Suchhilfen: Anhörung bei Täuschungsversuch, Bewerbung falsche Angaben, Betrug im Auswahlverfahren, Verfahrensausschluss bei Täuschung, Mitwirkung an Täuschungsversuch, hörung, werbung, gaben, wahlverfahren, wirkung