§ 19 GDBNDVerfSchVDV

Bestehen des mündlichen Teils

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Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im halbstrukturierten Interview und bei den weiteren Aufgaben jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

Suchhilfen: Interview Mindestpunktzahl, Auswahlverfahren mündlich bestehen, Punktzahl im Interview erreichen, halbstrukturiertes Interview bestehen, Auswahltest mündlicher Teil, wahlverfahren, stehen, reichen