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Gesetze/ GBV /Abschnitt XI – Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe

§ 50 GBV

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Die in § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie in § 49 dieser Verfügung vorgeschriebene Verbindung erfolgt durch Schnur und Siegel.

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