§ 44 GBV
(1) Grundbuchabschriften sind auf Antrag zu beglaubigen.
(2) Auf einfachen Abschriften ist der Tag anzugeben, an dem sie gefertigt sind. Der Vermerk ist jedoch nicht zu unterzeichnen.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Grundbuchabschrift beglaubigen, Grundbuchkopie beantragen, Abschrift beglaubigen lassen, Datum Grundbuchauszug angeben, Vermerk Grundbuch ohne Unterschrift, Grundbuchauszug zertifizieren, Einfacher Grundbuchauszug, glaubigen, antragen, geben, tifizieren