§ 24a GBV

📖

Urkunden oder Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung bei den Grundakten aufzubewahren sind, sollen tunlichst doppelseitig beschrieben sein, nur die Eintragungsunterlagen enthalten und nur einmal zu der betreffenden Grundakte eingereicht werden. § 18 der Grundbuchordnung findet insoweit keine Anwendung. Das Bundesministerium der Justiz gibt hierzu im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer Empfehlungen heraus.

Suchhilfen: Urkunde doppelseitig beschreiben, Grundakte Einreichung, Grundbuchunterlagen Format, Einreichungsanforderungen Grundbuch, Urkundenaufbewahrung Grundbuch, schreiben, reichung, reichungsanforderungen