§ 2 GBV

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Die Grundbücher werden in festen Bänden oder nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltungen in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt. Die Bände sollen regelmäßig mehrere Grundbuchblätter umfassen; mehrere Bände desselben Grundbuchbezirks erhalten fortlaufende Nummern. Soweit die Grundbücher in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften, die Grundbuchbände voraussetzen, nicht anzuwenden.

Suchhilfen: Grundbuchbände führen, Einzelhefte Grundbuch, Einlegebogen Grundbuch, Grundbuchblätter zusammenfassen, Grundbuchbände nummerieren, Grundbuchführung in Bänden, Grundbuchhefte anlegen, legebogen, sammenfassen, legen