§ 16 GBV

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Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die Vermerke in den Spalten 1 bis 4 der ersten Abteilung, die sich auf den bisher eingetragenen Eigentümer beziehen, rot zu unterstreichen.

Suchhilfen: Eigentümerwechsel Grundbuch markieren, Grundbuch Vermerke rot hervorheben, Alte Eigentümerdaten kennzeichnen, Grundbuchabteilung 1‑4 Unterstreichung, streichung