§ 102 GBV

📖 🔍

Soweit die Grundbücher bisher für andere Bezirke als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten angelegt sind, behält es bis zur Auflösung dieser Bezirke bei dieser Einrichtung sein Bewenden; jedoch bedarf es zur Änderung dieser Bezirke einer Anordnung der Landesjustizverwaltung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GBV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;

zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026