§ 4 GbV
Schulungsnachweis
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Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.
Suchhilfen: Schulungsnachweis erhalten, Weiterbildung Nachweis beantragen, Prüfung erfolgreich ablegen, Zertifikat verlängern, Fortbildungsgültigkeit fünf Jahre, Schulungsteilnahme nachweisen, halten, bildung, antragen, legen, weisen