§ 45 GBPolVDVDV

Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

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Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet bei der Zwischenprüfung die Hochschule und in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

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