§ 31 GBPolVDVDV
Bestehen der praktischen Prüfungen
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Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.
Bestehen der praktischen Prüfungen
Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.