§ 25 GBPolVDVDV

Bestehen der Zwischenprüfung

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Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1.
mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.

Suchhilfen: Prüfungskriterien erfüllen, füllen