§ 25 GBPolVDVDV
Bestehen der Zwischenprüfung
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Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 2.
- eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
Suchhilfen: Prüfungskriterien erfüllen, füllen