§ 71 GBO
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Suchhilfen: Beschwerde Grundbuch, Eintragung anfechten, Grundbuchamt Beschwerde, Widerspruch eintragen, Löschung beantragen, Grundbucheintrag ändern, Eintrag löschen lassen, Grundbuchbeschwerde einlegen, tragung, fechten, tragen, antragen, legen