§ 67 GBO
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Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
Suchhilfen: neuen Brief beantragen, Brief erneuern, Ausschlussbeschluss vorlegen, Vollstreckungsbrief ersetzen, Briefnachforderung, Briefwechsel aktualisieren, Vollstreckungsunterlage erneuern, Briefausstellung nach Ausschluss, antragen, legen, setzen