§ 51 GBO

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Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Suchhilfen: Vorerbe eintragen, Nacherbe eintragen, Erbfolge Grundbuch, Befreiung Verfügungsrecht, Eintragung Erbrechte, Grundbuch Erbanteile, Nachlass im Grundbuch, tragen, freiung, tragung