§ 49 GBO

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

Suchhilfen: Leibgedinge Grundbuch, Leibzucht Eintragung, Altenteil eintragen, Auszug Grundbuch, Eintragungsbewilligung nutzen, Grundbuchrecht Dienstbarkeit, tragung, tragen, tragungsbewilligung