§ 24 GBO

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Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.

Suchhilfen: Recht erlischt Altersgrenze, Anspruch endet mit Alter, Zeitpunktabhängiger Anspruchverlust, Verfall von Ansprüchen, Ereignisbedingtes Erlöschen, Altersbedingte Leistungsaufhebung, Verjährung bei Altersgrenze, Ablauf von Rechten bei Ereignis, sprüchen, löschen, jährung