§ 17 GBO

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Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

Suchhilfen: nachträgliche Grundbucheintragung, Mehrfachantrag Grundbuch, Reihenfolge Eintragungen, Eintragung Priorität, Grundbuch Antrag Reihenfolge, Eintragung nicht vor vorherigem, Grundbuchverfahren Mehrfachantrag, Eintragungsfrist Grundbuch, tragungen, tragung