Zum Inhalt springen
Bundesrecht.app
Gesetze Suche ⚙
Gesetze/ GBO /Fünfter Abschnitt – Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen/III. – Klarstellung der Rangverhältnisse

§ 113 GBO

📖 Am Stück lesen

Wird die neue Rangordnung eingetragen (§ 102 Abs. 2, § 111) oder wird das Verfahren eingestellt (§ 109), so ist der Einleitungsvermerk zu löschen.

↗ Diese Vorschrift anderswo
  • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
  • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
  • buzer.de – Änderungshistorie

Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.

← Zurück § 112 ☰ Weiter → § 114

Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Kein amtliches Angebot, keine Rechtsberatung – ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Keine Cookies, kein Tracking.

Impressum · Datenschutz