§ 11 GBBStatÄndVAnl – Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner der Holding.
(2) In der Hauptversammlung entfällt auf je einhunderttausend Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine Stimme.
(3) Die Anteilseigner werden in der Hauptversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch zur Stimmabgabe Bevollmächtigte vertreten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GBBStatÄndVAnl, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026