§ 4 GBBerG
Grundbuchvollzug
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Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichtigung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderlichen Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.
Suchhilfen: Grundbuchänderung ohne Eintragung, Erklärung zur Grundbuchkorrektur, Gebührenfreie Grundbuchkorrektur, Öffentlicher Glaube Grundbuch, Berichtigung von Grundbucheinträgen, Eintragungspflicht entfallen, Grundbuchvollzug ohne Eintragung, tragung, klärung, richtigung, fallen