§ 1 GASV – Weitere grundlegende Anforderungen
Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GASV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2014 I 313
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. April 2014