§ 1 GASV – Weitere grundlegende Anforderungen

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Als weitere grundlegende Anforderungen werden die von der Europäischen Kommission festgestellten und in Anlage 1 aufgeführten Anforderungen bestimmt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GASV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2014 I 313

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. April 2014