§ 34 GastStG Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit ☆ 📖 Am Stück lesen Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.