§ 11 GastStG
Befreiung von direkten Steuern
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Die internationale Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern umfassen insbesondere
- 1.
- Körperschaftsteuer,
- 2.
- Gewerbesteuer,
- 3.
- Vermögensteuer,
- 4.
- Erbschaftsteuer,
- 5.
- Grundsteuer,
- 6.
- Grunderwerbsteuer und
- 7.
- Kraftfahrzeugsteuer.
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