§ 46 GastroAusbV

Inhalt der Zusatzqualifikation

📖

(1) Über das in § 7 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Suchhilfen: Weinkunde Ausbildung, Barservice Schulung, Gastronomie Zusatzqualifikation, Fertigkeiten Barpersonal, Weinkenntnisse erlernen, Ausbildung Bar und Wein, bildung, lernen