Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet aufgrund des § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist:
§ 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage
Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten:
- 1.
- am 1. November jeweils ein Füllstand von
- a)
- 80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
- b)
- 45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,
- 2.
- am 1. Februar jeweils ein Füllstand von
- a)
- 30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
- b)
- 40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.
§ 2 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.